Homepage der Alt-Schmellwitzer Angelfreunde e.V.
Petri Heil

Satzung

 

 

Satzung „Altschmellwitzer Angelfreunde“ e.V.

 

 

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Altschmellwitzer Angelfreunde“. Er ist in das Vereinsregister Nr. VR 410 CB eingetragen. Er führt seit der Eintragung den Zusatz „eingetragener Verein“ in der Abkürzung „e.V.“ Sitz des Vereins ist die Stadt Cottbus Ortsteil Schmellwitz.

§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
1. die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
2. die Ausübung des waid- und hegegerechten Angelns.
3. die Zusammenarbeit mit kommunalen Behörden,Vereinigungen und Verbänden, die sich für die Gestaltung
    der Landeskultur und den Naturschutz einsetzen.
4. die Heranführung der Jugend an das Angeln sowie die Erziehung zu einem verantwortungsbewussten Umgang mit
    der Natur.
5. die Interessenvertretung seiner Mitglieder gegenüber anderen Vereinen Verbänden und Behörden.

    Der Verein ist selbstlos tätig,er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
    Es darf keine Person durch Ausgaben ,die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
    unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§4 Eintritt der Mitglieder
Mitglied kann jede natürliche Person ab dem 8. Lebensjahr werden .Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich.
Über Aufnahme oder Ablehnung entscheidet der Vorstand.

§5 Austritt der Mitglieder
Der Austritt eines Mitgliedes ist zum Jahresende möglich. Die Kündigung muss dem Vorstand bis zum 30.09. des laufenden Geschäftsjahres schriftlich mitgeteilt werden.

§6 Ausschluss eines Mitgliedes
Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung Verein ausgeschlossen werden:
Wenn es seiner Beitragspflicht bis zur Jahreshauptversammlung des Laufenden Geschäftsjahres nicht nachkommt.
Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung nach vorheriger Anhörung ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zu wieder gehandelt hat.

§7 Mitgliedsbeitrag
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

§8 Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§9 Zusammensetzung des Vorstandes
Der Vorstand besteht aus:
1. einem Vorsitzenden
2. einem stellvertretenden Vorsitzenden
3. einem Schriftführer
4. einem Schatzmeister
5. drei weiteren Mitgliedern

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt und bleibt bis zu den Neuwahlen im Amt.

Bei vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand für des Rest der Amtsperiode ein Ersatzmitglied auch für den Vorsitzenden bzw. seinen Stellvertreter bestimmen.

 

Vorstand im Sinne des §26 Bürgerliches Gesetzbuch sind nur der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch beide vertreten.

Jedoch soll im Innenverhältnis der Stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig werden.

§10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet als Jahreshauptversammlung alljährlich statt. Für die Neuwahl erteilt der Vorstands einen Rechenschafts-und Kassenbericht. Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer.
Die Mitgliedersammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Zweiwochenfrist unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden ersatzweise von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, auf Verlangen auch nur eines einzigen Stimmberechtigten geheim.
Die Blockwahl ist zulässig.
Stimmberechtigt sind nur voll geschäftsfähige Mitglieder. Beschlussfassungen erfolgen grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Ja- oder Nein Stimmen.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen erfolgt ein weiterer Wahlgang. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins benötigen eine Mehrheit von mindestens 75% der abgegebenen Stimmen.

§11 Niederschriften
Von den Organen des Vereins sind über Beschlüsse Niederschriften anzufertigen. Diese sind vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschriften einzusehen.

§12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verein an den „Anglerverband Cottbus“ e. V. Der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Die Neufassung der Satzung wurde auf der Wahlversammlung des Vereins am 25.04.2014 beschlossen.

 

 

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